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Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Verbindlichkeit

 

Diese Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Lieferungsverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Soweit Geschäftsbedingungen des Abnehmers/Käuferes entgegenstehen, gelten nur unsere Geschäftsbedingungen. Grundlage der Geschäftsbedingungen ist das geltende deutsche Recht, auch hinsichtlich entsprechend getroffener Vereinbarungen über Auslandslieferungen.

 

II. Vertragsabschluß

 

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge und Lieferfristen freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

III. Preisstellung

 

Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Das Verpackungsmaterial bzw. die Einzelverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

Zahlung hat sofort nach Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Kosten zu berechnen, die mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundersbank liegen.

Eingeräumte Rabatte entfallen vollständig bei Zahlungsverzug. Der Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung spätestens ab dem 30. Tage ab Rechungsdatum ein. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern uns diese notwendig erscheint. Bleibt der Auftraggeber mit der Erfüllung von Zahlungspflichten im Verzug oder befriedigen die Auskünfte über ihn nicht mehr, so sind wir berechtigt, vom ihm jederzeit Sicherstellung der gelieferten Ware zu verlangen oder nach Fristsetzung zur Zahlung ohne weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen ist nicht gestattet, dies gilt nicht für von uns unbestrittene oder gegen uns rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

 

V. Lieferfrist

 

Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tage der vollständigen Klarstellung aller Ausführungsarbeiten und aller Voraussetzungen – bis zur Behebung des Mangels – die der Käufer zu erfüllen hat. Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um die Zeit, mit der der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Als Liefertag gilt der Tag der Verladung bzw. der Versandbereitschaft. Zur Lieferung vor Ablauf der Lieferfrist sowie zu Teillieferung und Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware sind wir berechtigt.

 

VI. Abnahme

 

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Diese gilt auch für in sich abgeschlossene Teillleistungen oder Lieferungen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VII. Höhere Gewalt

 

Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, von der Vertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Als höhere Gewalt gelten behördliche Eingriffe, Krieg, Streit, Betriebsstörungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder, vollständige Arbeitseinteilung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten und Schwierigkeiten in der Energieversorgung, einerlei, ob sie bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unsere Eigentum. Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum zu einem Bruchteil der dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Endprodukt entspricht.

Der Käufer ist widerruflich uns so lange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. verarbeiten Waren ist jedoch dem Käufer untersagt.

 

IX. Schutzrechter Dritter

 

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Muster, die uns vom Käufer übergeben werden, zu liefern haben, haftet der Käufer dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, uns von den Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen. Hat der Käufer auf unser Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.

 

X. Gefahrenübergang

 

Jede Gefahr geht auf den Käüfer über, wenn die Sendung unser Werk verläßt bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versandort nicht Erfüllungsort ist.

 

XI. Gewährleistung

 

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage ab Lieferung schriftlich geltend zu machen; zur Fristwahrung gilt das Datum des Posteingangs. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Ware nehmen wir zurück. Falls eine Fertigung nach Zeichnung oder Entwuf des Käufers durchgeführt wird, trägt dieser für die konstruktiv richtige Gestaltung sowie für die praktische Eignung der gelieferten Teile allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.